Unternehmer:innen aus China als Teilnehmer:innen bei Vergabeverfahren?

Im Vergaberecht gilt grundsätzlich, dass nur Bieter:innen aus der EU (oder anderen Staaten, mit denen die EU einen wechselseitigen Zugang zu öffentlichen Aufträgen vereinbart hat) an Vergabeverfahren gleichberechtigt teilnehmen dürfen.

Der EuGH hat jüngst in zwei kürzlich ergangenen Entscheidungen klargestellt, dass Unternehmer:innen aus Drittstaaten (wie insbesondere der Türkei oder China) keinen garantierten Zugang zu Vergabeverfahren haben.

Es obliegt den öffentlichen Auftraggeber:innen, festzulegen, ob Bieter:innen aus solchen Drittstaaten an einem Vergabeverfahren teilnehmen dürfen oder ausgeschlossen werden. Ebenso dürfen etwa chinesische Subunternehmer:innen oder Lieferanten von europäischen Niederlassungen ausgeschlossen werden. Auch der Ausschluss chinesischer Produkte wie etwa internetfähiger IT-Komponenten ist zulässig.

Welche diesbezüglichen Regelungen öffentliche Auftraggeber:innen daher in den Ausschreibungsunterlagen vorsehen sollten, können Sie in unserem Artikel von Matthias Öhler und Beatrice Otterbein für das Kommunal Magazin nachlesen.