Nichtverlängerung der Schwellenwerteverordnung

Die drohende Nichtverlängerung der Schwellenwerteverordnung sorgt(e) vor Jahreswechsel in den letzten Wochen bis Tagen für Unruhe in der Vergaberechtsszene.

Mehr Klarheit soll das Schreiben des Justizministeriums bringen. Die wichtigsten Informationen daraus zusammengefasst:

  • Die Schwellenwerteverordnung läuft mit 31.12.2022 aus und wird vorerst nicht verlängert, wodurch grundsätzlich die geringeren Schwellenwerte (zB EUR 50.000,- für Direktvergaben) gelten.
  • Jedoch soll laut Justizministerium „möglichst zeitnah“ eine Nachfolgeregelung (Schwellenwerteverordnung 2023) erlassen werden, welche bis zum 30.06.2023 befristet sein wird.
  • In diesem halben Jahr sollen einerseits seitens des Justizministeriums die Vor- und Nachteile der Verlängerung bzw. der Nichtverlängerung der Schwellenwerteverordnung abgewogen werden bzw. Auftraggebern ausreichend Zeit gegeben werden, Vorbereitungen für eine allfällige Nichtverlängerung zu treffen.
  • Im Ergebnis gelten daher ab 1. Jänner 2023 die im BVergG genannten (niedrigeren) Schwellenwerte solange, bis die angekündigte Nachfolgeregelung in Kraft tritt.